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PalettenReport Gut für Logistikanwälte, problematisch für Mandanten: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Gut für Logistikanwälte, problematisch für Mandanten: das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Firmen, die einen Transportanwalt, Logistikanwalt oder einen auf Palettenschulden spezialisierten Palettenanwalt aufgrund rechtlicher Konflikte benötigen, haben in Deutschland die Qual der Wahl. Es gibt hunderte von Anwälten, die ihre Dienste als Fachanwalt für Logistik, Fachanwalt für Transport, Seefracht, Luftfracht oder Anwalt für Transporte im Internet anbieten. 

Aber den passenden Transport-Fachanwalt zu finden, und einen fitten Rechtsanwalt dazu, gleicht bisweilen einem Hürdenlauf. Falls der passende Transportanwalt doch erfolgreich gefunden wurde, geht es zentral um Anwaltshonorare und Vergütungssätze sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren sind nach oben völlig offen. Sagt der Gesetzgeber.
 
Apropos Hürdenlauf und Suche nach einem fitten Transportanwalt: Diese zähe Erfahrung machte kürzlich eine nordrhein-westfälische Spedition, die einen Logistikanwalt benötigte. Mit Fachanwälten dreier Kanzleien sprach Geschäftsführer Claus Wewersfleth.*** Ein Reinfall. Denn in der Rechtsberatung war er keinen Schritt weitergekommen. Stattdessen wurde primär sein Wortschatz im Bereich Anwaltshonorare erweitert. Einzig mit den Begriffen „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ und „Vergütungsvereinbarung“ konnte er nach den Kontakten viel anfangen. Sprachliche Stolpersteine aus der Welt der Juristerei, die er bis dato noch nie gehört hatte. Doch diese Fachtermini sind Grundlage für anwaltliche Vergütungen bzw. Anwaltshonorare, die ein Mandant nach Abschluss eines Auftrags oder Verfahrens an seinen Transportanwalt bezahlen muss. Zudem erfuhr der Spediteur zu seiner Überraschung, dass bei gerichtlichen Gebühren die gesetzlich festgelegten Gebührensätze für Rechtsanwälte nicht unterschritten werden können. Aber, dass im Unterschied dazu Fachanwalt und Mandant ein höheres Anwaltshonorar bzw. eine üppigere Vergütung jederzeit problemlos vereinbaren können.
 
Chancengleichheit sieht anders aus


„Das widerspricht ja eigentlich dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes. Nach unten sind die Vergütungssätze gedeckelt, nach oben aber sind die Anwaltshonorare offenbar grenzenlos“, empörte sich Wewersfleth. Der Spediteur sieht darin die Quelle ungleicher Behandlung durch manche Fachanwälte. „Stimmt ein potenzieller Mandant einem höheren Anwaltshonorar zu, wird er sicher auch ‘first class‘ von seinem Logistikanwalt oder Palettenanwalt behandelt.
„Umgekehrt“, polterte Wewersfleth weiter, „kann man Eco-Service vermuten, wenn ein Mandant seinem Fachanwalt nur das von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegebene Anwaltshonorar bezahlen will oder kann“. Chancengleichheit sieht anders aus, lautet seine Kritik.
Trotz dieser Erfahrung blieb der Spediteur hartnäckig. Vor allem deshalb, weil er juristischen Beistand durch einen Transport-Fachanwalt dringend brauchte.
Beim fünften Versuch gelang ihm schließlich ein Treffer. „Gleich zu Beginn des Gesprächs zwischen dem Anwalt und mir ging es um die Sache. Er hörte sich meinen Fall genau an, fragte zwischendurch ganz gezielt nach, um sich ein umfassendes Bild über den Streitfall zu machen.“
Was Wewersfleth aber besonders beeindruckte bei der Rechtsberatung: „Während wir sprachen, schaute er nicht ein einziges Mal auf seine Uhr. Der Transport-Anwalt nahm sich die nötige Zeit, um meinen Transportvertrag im Detail und umfänglich zu verstehen.“
 
Richtiger Biss und Spirit


Am Ende, so der Spediteur, gab ihm der Logistikanwalt eine wichtige juristische Rechtsberatung und Verhaltenstipps und wünschte ihm beim Abschied ‘viel Erfolg’ sowie einen ‘guten Ausgang‘ des Rechtsstreits mit seinem Kontrahenten.
Der Anwalt hatte den richtigen Spirit, gepaart mit hoher Sachkompetenz, vermittelte den Eindruck eines Siegertyps und war dabei völlig geerdet, erinnert sich Wewersfleth an die erste Begegnung. Für ihn sehr überzeugende Argumente bei der Auswahl eines passenden Transportanwalts.
Kein Wunder, dass sich der Spediteur kurz nach dem ersten Kennenlern-Gespräch entschied, diesem Transportanwalt den Auftrag für die Wahrnehmung seiner Rechte zu übertragen. Erst zu dem Zeitpunkt kamen Anwaltshonorarfragen auf den Tisch. „Wir haben uns über das Finanzielle sehr gütlich geeinigt“, blickt der Spediteur zurück.
 
Nichts ist in Stein gemeißelt, auch das RVG nicht

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Vergütungsverordnung seien dabei zwar zur Sprache gekommen. „Aber bei jedem Gesetz und jeder Verordnung gibt es Ausnahmen oder zumindest Interpretationsspielräume“, blickt Wewersfleth über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vielsagend zurück. Details zu Anwaltshonoraren „fallen unter meine persönliche Verschwiegenheitsklausel“, ist alles, was er heute dazu sagt.
Den Prozess, bei dem es um eine Schadenssumme von mehr als 50.000 Euro ging, hat der Spediteur am Ende übrigens gewonnen.
 
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